Aktuelle Situation
Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, das aus dem Landtag entwickelt wurde, ist am 17. März 2010 in Kraft getreten. Die gesetzliche Änderung war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder Baden Württemberg und Berlin notwendig geworden, da auch das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG - in Kraft getreten am 1.10.2007) die beanstandeten Regelungen für die Kleingastronomie enthält. Eingaben aus Hessen zum Rauchverbot in Kleingaststätten liegen auch dem Bundesverfassungsgericht vor.
Mit dem Änderungsgesetz wurden insbesondere die Teile zum weiter bestehenden HessNRSG geändert, die das Rauchverbot in kleinen Gaststätten betroffen haben. Mit der nun gültigen gesetzlichen Änderung kann sich nun jede Gastwirtin bzw. jeder Gastwirt mit einer Einraumkneipe entscheiden, ob sie eine Nichtrauchergaststätte oder Rauchergaststätte führen möchte. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gastfläche der Einraumgaststätte nicht größer als 75 qm sein darf, lediglich kalte und einfache warme Speisen ausgegeben werden dürfen und der Zutritt für unter 18-Jährige verboten sein muss.
Info-Telefon für Bürger und Gastwirte
Zusätzlich zu dem umfassenden Informationsangebot auf dieser Website besteht auch eine Telefonauskunft. Wir lassen Gastwirte und Bürger bei der Umsetzung des Gesetzes nicht alleine. Als Service für Gastwirte, Kommunen und Bürger haben wir ein Info-Telefon eingerichtet. Hier werden alle Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz beantwortet, erläutert Gesundheitsminister Jürgen Banzer. Das Info-Telefon ist unter 0180/10 30 300 (Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr) erreichbar. Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Telekom einheitlich 4,6 Cent pro Minute.
Nichtraucherschutz wird in Hessen ernst genommen
Der Gesundheitsschutz der hessischen Bevölkerung hat für die Hessische Landesregierung einen besonders hohen Stellenwert.
Die unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch das Einatmen von Tabakrauch ist wissenschaftlich eindeutig belegt. Rauchen macht krank und kann vorzeitig zum Tod führen. In Deutschland sterben jährlich rund 140.000 Menschen an den Folgen ihres Tabakkonsums, das sind etwa 400 Menschen täglich. Die Anzahl der durch das Rauchen ausgelösten Todesfälle ist höher als die von Aids, Alkohol, illegalen Drogen, Verkehrsunfällen, Morden und Selbstmorden.
An den Folgen des Passivrauchens sterben jährlich mehr als 3.300 Nichtrauchende (davon 70 Prozent Frauen). Im europäischen Vergleich steht Deutschland damit mit an der Spitze der passivrauchbedingten Todesfälle. Die Passivrauchenden erleiden wenngleich in geringerem Ausmaß die gleichen akuten und chronischen Erkrankungen wie die Rauchenden.
Als erstes Bundesland hat Hessen deshalb im Jahr 2005 ein gesetzliches Rauchverbot in Schulen und auf dem Schulgelände eingeführt. Anfang des Jahres 2007 folgte ein Rauchverbot in Kindertagesstätten und auf deren Gelände. Seit diesem Zeitpunkt darf auch im Rahmen der Kindertagespflege (Tagesmütter) in den für die Kinder bestimmten Räumen in Anwesenheit der Kinder nicht mehr geraucht werden.
Mit dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz) hat die Hessische Landesregierung die Weichen für einen umfassenden Nichtraucherschutz in Hessen gestellt.
Jahrelang wurde in Deutschland leidenschaftlich diskutiert über das Verhältnis von persönlicher Freiheit und dem Schutz der Passivrauchenden vor den Gefahren des Rauchens. In den letzten Jahren haben sich die medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren des Passivrauchens durchgesetzt, die heute von niemandem mehr bestritten werden können. In der Bevölkerung befürwortet eine Mehrheit einen effektiven Schutz der Passivrauchenden in unserem Land.
Mit dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz sollen Bereiche, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger entweder aufhalten müssen, sich weiterbilden oder ihre Freizeit verbringen künftig rauchfrei sein, um die Bevölkerung vor den gesundheitsgefährdenden Substanzen des Rauches wirkungsvoll zu schützen.
Sowohl der Text des Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) als auch der Text des Gesetz zur Änderung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes wird in der rechten Spalte als Download angeboten. Dort finden Sie auch die "Information für die Gaststätten" als PDF.
Des Weiteren ist ein PDF "Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz" angeboten. Dieser Text kann auch in der linken Spalte als Unterpunkt aufgerufen werden.